Satzung des Ahlener Lohnsteuerhilfevereins Ahlen e.V.  
   
§ 1 Name. Sitz, Geschäftsjahr
 
  Der Verein führt den Namen "Ahlener Lohnsteuerhilfeverein e.V." Er hat seinen Sitz in 59227 Ahlen, Oststr. 7-9, im Bereich der OFD, Münster. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung ins Vereinsregister. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   
§ 2 Zweck und Tätigkeitsbereich  
   Der Lohnsteuerhilfeverein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder (§ 13 Abs. 1 + 2 StBerG.). Aufgabe des Vereins ist die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StBerG.).

Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Vertretung vor dem Finanzgericht. Der Verein darf nicht im Sinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes auf Gewinne ausgerichtet sein. Aus diesem Grunde dürfen anfallende Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös völlig neutral.
     
§ 3 Pflichten  
   Der Verein stellt eine sachgemäße Ausübung der Hilfe in Lohnsteuersachen sicher (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 StBerG.).

Hilfeleistung in Lohnsteuersachen dürfen nur Angehörige einer Beratungsstelle gewähren.

Der Verein hat im Bezirk der Oberfinanzdirektion mindestens eine Beratungsstelle zu unterhalten.
Die Einrichtung von Beratungsstellen in anderen Oberfinanzbezirken ist möglich.

Der Leiter einer Beratungsstelle muss auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens mindestens 3 Jahre hauptberuflich tätig gewesen sein. Die in § 3 StBerG. aufgeführten Personen sind hiervon nicht betroffen.

Nachstehende Veränderungen teilt der Verein der jeweils zuständigen Oberfinanzbehörde unverzüglich mit:
a) die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle
b) die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle
c) die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient.
Bei Neueröffnung einer Beratungsstelle ist der Oberfinanzbehörde der Nachweis darüber beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG. erfüllt sind.

Der Verein verpflichtet sich, die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung (§ 8 StBerG.) auszuüben.

Eine andere wirtschaftliche Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfe in Lohnsteuersachen übt der Verein nicht aus.

Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, werden zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 des § 26 StBerG. bezeichneten Pflichten angehalten.

Sämtliche Unterlagen (Handakten) über die Hilfeleistung in Steuersachen werden auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes aufbewahrt. § 66 StBerG. wird sinngemäß angewandt.
   
§ 4 Mitgliedschafts-Entstehung  
  Mitglieder des Vereins können alle Arbeitnehmer werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Angehörige der steuerberatenden Berufe können die Mitgliedschaft erwerben, sofern sie für den Verein tätig werden.

Um die Aufnahme in den Verein ist mündlich oder schriftlich bei dem Vorstand bzw. dem Beratungsstellenleiter nachzusehen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Ein rück-wirkender Beitritt ist jederzeit möglich.
   
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft  


Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt. Die Austrittserklärung kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen
c) durch Ausschluß durch den Vorstand. Ausschluß erfolgt bei Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr. Spätere Neuaufnahme ist möglich. Ausschluß erfolgt ferner bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Vereinsinteressen.
   
§ 6 Mitgliedsbeitrag  


Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist nicht vom Erstattungsbetrag abhängig. Der Vorstand entscheidet über die Höhe des Beitrages, der nur nach sozialen Gesichtspunkten abgestuft werden kann. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich. Der Beitrag ist erstmals im Monat des Aufnahmeantrages fällig und dann weiterhin im Monat Januar für das laufende Jahr.

Für Hilfeleistungen in Lohnsteuersachen darf kein besonderes Entgelt genommen werden (Behinderung, Unterhalt, Werbungskosten etc.).
   
§ 7 Organe des Vereins  


Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
   
§ 8 Vorstand  


Der Vorstand des Vereins besteht aus einem 1. Vorsitzenden und einem 2. Vorsitzenden. Die Bestellung der Vorsitzenden erfolgt auf 5 Jahre durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie kann nur aus wichtigem Grund gem. § 27 BGFB aufgehoben werden. Neuwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB finden auf die Geschäftsführung des Vorstandes entsprechende Anwendungen.
   
§ 9 Gesetzliche Vertretung  


Vorstand im Sinne § 26 ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Zur Vertretung des Vereins ist jeder Vorsitzende allein berechtigt. Für einzelne Sachgebiete kann der Vorstand auch die Vertretung an Mitglieder übergeben. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Verträge des Vorstandes mit sich selbst bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
   
§ 10 Innere Ordnung des Vorstandes  


Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß die Aufgabe des Vereins erfüllt werden kann.
   
§ 11 Aufzeichnungspflichten  


Der Lohnsteuerhilfeverein führt über sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend Buch. Die empfangenen Beträge werden einzeln aufgeführt und vom Vereinsvermögen getrennt erfaßt und verwaltet. Bei Beginn der Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres werden nach einer vorgenommenen Bestandsaufnahme in einer Vermögensübersicht die Vermögenswerte und Schulden aufgezeichnet und zusammengestellt. Belege und sonstige Unterlagen werden gesammelt und geordnet 6 Jahre lang aufbewahrt. Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögensübersichten hebt der Verein 10 Jahre auf. Für alle übrigen Unterlagen finden die Vorschriften des HOB entsprechende Anwendung (§ 21 StBerG.).
   
§ 12 Geschäftsprüfung  


Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat der Verein die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnung und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins durch Personen oder Gesellschaften, die nach § 3 StBerG. zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, prüfen zu lassen. Der Verein übersendet eine Abschrift des Prüfungsergebnisses innerhalb eines Monats nach Erhalt an die Oberfinanzdirektion. Sämtliche Mitglieder werden innerhalb von 6 Monaten nach Feststellung des Prüfungsergebnisses schriftlich über die wesentlichen Punkte unterrichtet.
   
§ 13 Mitgliederversammlung  


Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsergebnisse an die Mitglieder erfolgt eine Mitgliederversammlung.

Der Versammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte und Aussprache über das Ergebnis der Prüfung
b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder
c) die evtl. Neuwahl von Vorstandsmitgliedern
d) die Beschlußfassung über die Änderung des Vereinszweckes
e) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
f) die Beschlußfassung über evtl. Satzungsänderungen.

Jedes Mitglied wird mittels Rundbrief vom Vorstand zur Mitgliederversammlung eingeladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es Erfordert oder die Berufung vom Vorstand verlangt wird. Die Versammlungen sind ohne Rücksicht Auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ein Beschluß ist auch ohne Versammlung möglich, wenn alle Mitglieder die Zustimmung schriftlich erklären.
   
§ 14 Änderung des Vereinszweckes  


Soll der Zweck des Vereins geändert werden, so ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen (§ 33 BGB).
   
§ 15 Auflösung des Vereins  


Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen.
   
§ 16 Beurkundung und Beschlüsse  


Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
   
§ 17 Schriftform  


Jeglicher Schriftverkehr mit den Mitgliedern kann sowohl postalisch als auch elektronisch erfolgen. Alle Schreiben, sowohl postalisch als auch elektronisch, gelten als zugegangen, sofern sie an die letzte vom Mitglied benannte postalische oder E-Mail Adresse gerichtet ist. Somit können den Mitgliedern Rechnungen und Einladungen zu den Mitgliederversammlungen auch per E-Mail zugestellt werden. Kündigungen von Mitgliedern werden dann auch als E-Mail ohne Unterschrift des Mitgliedes akzeptiert.
 
 
§ 18 Haftpflichtversicherung  


Der Verein hat eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren in angemessener Höhe abgeschlossen.
   
§ 19 Liquidatoren und Anfallberechtigte  
  Liquidator ist der Vorstand des Vereins.
         
    Stand der zur Zeit gültigen Satzung vom 10.12.2013.